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26.02.2004 - Die Welt v. 18.02.2004

Voreilige Mängelrüge kann Bauherren Geld kosten

von Lars Schäfer

Karlsruhe - Viele Bauherren klagen über Mängel am Bau. Wer aber voreilig etwa dem Handwerksunternehmer den Schwarzen Peter zuschiebt und die Beseitigung der Mängel verlangt, kann vor Gericht den Kürzeren ziehen. Unter Umständen muss der Bauherr sogar den Aufwand vergüten, den der gerügte Unternehmer zur Erforschung der Mangelursachen tätigt.


So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 17 U 193/02) entschieden, dass ein Handwerksunternehmer, der zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war, seinerseits vom Auftraggeber 4172,89 Euro für die Überprüfung der Mängel verlangen darf. Was war passiert?


Das OLG-Urteil betraf einen Handwerksunternehmer, der für einen Hotelier eine Fußbodenheizung installiert hatte. Nach der Abnahme kam es zu Durchfeuchtungen des Fußbodens. Der Hotelier setzte dem Unternehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel an der Fußbodenheizung, der vermeintlichen Ursache für die Durchfeuchtungen. Der Handwerksunternehmer kündigte eine Untersuchung der Anlage an und behielt sich zugleich vor, den Aufwand hierfür vergüten zu lassen, sollte festgestellt werden, dass die Durchfeuchtungen nicht auf Mängel an seiner Leistung zurückzuführen seien. Schließlich stellte sich heraus, dass die Fußbodenheizung einwandfrei funktionierte, die Durchfeuchtungen andere Ursache hatte.


Das Gericht billigte dem Handwerksunternehmer einen Anspruch auf Vergütung seiner Untersuchungskosten zu. Es sah in seinem Schreiben, wonach er eine Vergütung für die Untersuchung verlangte, wenn der Mangel nicht von ihm verursacht worden sei, das Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Diesen Vertrag habe der Hotelier schlüssig angenommen, indem er die Tätigkeit des Handwerksunternehmers in Anspruch genommen hat.


Fazit: Dem Häuslebauer kann nur geraten werden, vor der Aufforderung auf Mängelbeseitigung genau zu prüfen, ob nicht ein anderer als der vermeintliche Übeltäter für die Mängel verantwortlich sein könnte. Für die Handwerker freilich ist das Urteil erfreulich, sehen sie sich doch häufig einer Vielzahl von Mängelrügen ausgesetzt. Gegen die unberechtigten haben sie nunmehr eine effektive Handhabe.


Lars Schäfer ist Rechtsanwalt und Mediator bei Coeler Rechtsanwälte, Hamburg




     

11.02.2004 - Hamburger Abendblatt v. 10.01.2004:

E-Business mit Fallstricken

Internetauftritt wirft rechtliche Fragen auf – „Falsche“ AGB können teuer werden

Nach dem Internetboom vor einigen Jahren und dem anschließendem Platzen der großen Börsenträume, kehrt zur Zeit eine neue Realität bei der Bewertung des Internets ein. Nachdem sich nun erste Silberstreifen am Horizont der wirtschaftlichen Entwicklung zeigen, setzen inzwischen wieder mehr Jungunternehmer auf das weltweite Netz als Plattform ihrer Geschäftsidee: Sie wagen den Schritt von der Idee in die konkrete Realisierung ihres Projekts.

Im Gestrüpp des Internet-Rechts lauern jedoch rechtliche Gefahren, die nicht unterschätzt werden sollten. Gerade junge IT-Spezialisten sind häufig so vertieft in die Entwicklung eines neuen Programms oder eines Internetauftritts, dass für die Gestaltung des „Kleingedruckten“ kaum Kosten und Zeit aufgewendet werden.

Diese Einstellung kann allerdings teuer werden. Denn Fehler etwa bei den Haftungsregelungen können dem jungen, häufig nicht sehr kapitalstarken Unternehmen die Existenz rauben. Daher sollte der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) ausreichende Beachtung geschenkt werden. Schnellschüsse sind nicht angebracht.

Vor dem vermeintlich einfachen Weg, den hier manche „IT-Experten“ gehen, sei eindringlich gewarnt: Sie kopieren die AGB anderer Anbieter und verwenden diese für sich. Diese Methode ist keinesfalls zu empfehlen und birgt unabsehbare Gefahren. Zum einen „passen“ die AGB eines Mitbewerbers nur selten exakt auf das eigene Unternehmen. Zum anderen tummeln sich im Netz unvollständige, fehlerhafte und unübersichtliche und somit häufig rechtlich unwirksame AGB. Mit einer schlichten Kopie derselben holt man sich somit den Teufel ins Haus. Ein Verweis auf die Verwendung der unzureichenden AGB durch andere Unternehmen und der dadurch hervorgerufene vermeintliche Glaube an die Gültigkeit helfen in solchen Fällen nicht - der „gute Glauben“ an die Rechtmäßigkeit ungültiger AGB-Klauseln wird nämlich nicht geschützt.

Doch selbst die besten AGB sind rechtlich wirkungslos, wenn Sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser AGB-Klauseln ist nach § 305 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Kunde ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Schließlich muss er mit ihrer Geltung einverstanden sein.

Für das „Kleingedruckte“ im Internet gibt es zudem einige wichtige Sonderregelungen. So muss der Internet-Nutzer, der z.B. etwas erwerben möchte, gemäß § 312 e Absatz 1 BGB die AGB des Anbieters abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern können. Dies wird hierbei so verstanden, dass der Text nicht nur online lesbar, sondern auch ausdruckbar sein muss.

Eine Recherche des Autors ergab, dass vieles im Bereich der AGB gerade bei kleineren Unternehmen, die im Internet ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, im Argen liegt. Unvollständige AGB mit mangelhaftem Schutz für den Unternehmer wie völlig einseitige AGB, die den Kunden unzumutbar übervorteilen, sind keine Seltenheit. Ebenfalls wurden völlig überladene und unverständliche AGB entdeckt, die im Streitfalle vor Gericht kaum Bestand haben. Denn eine Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen, dürfte hierbei nicht gegeben sein. Solche AGB werden folglich gemäß § 305 Absatz 2 BGB nicht Vertragsbestandteil. Eine gründliche Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt ist daher dem vermeintlichen Sparen einiger hundert Euro vorzuziehen. Denn die Haftungsfolgen können weitaus höher liegen und sogar existenzbedrohend sein.


Rechtsanwalt & Mediator Lars Schäfer, LL.M.
COELER Rechtsanwälte, Hamburg
www.coeler.com



     

26.02.2004 - Hamburger Abendblatt v. 21.06.2003

GmbH-Gründung mit Fußangeln

Blindes Vertrauen kann teuer werden – Tipps für den Gesellschaftsvertrag

Von Lars Schäfer

Die momentane Wirtschaftsflaute stellt so manchen vor die Alternative: arbeitslos oder selbstständig. Wer die richtige Geschäftsidee hat, zudem das nötige Know-how und das erforderliche Kleingeld, entscheidet sich häufig für die Gründung des eigenen Unternehmens.

Dass viele Unternehmensgründer ihren Schritt in die Selbständigkeit als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aufnehmen, hat einen guten Grund: ihr Haftungsprivileg. Denn die Gesellschafter haften nicht mit ihrem ganzen Vermögen, sondern nur mit dem so genannten Stammkapital. Wurde dieses geleistet, haften die Gesellschafter überhaupt nicht mehr persönlich, sondern nur noch die Gesellschaft. Der Mindestbeitrag des Stammkapitals liegt gegenwärtig bei 25.000 €.

Die Kehrseite dieses Haftungsprivilegs begründet zugleich das mangelnde Ansehen der GmbH bei ihren Geschäftspartnern: Denn wer weiß, dass sein Vertragspartner eben nicht persönlich, sondern nur die Gesellschaft mit ihrem (begrenzten) Vermögen einsteht, wird es sich zweimal überlegen, ob er Verträge mit hohem finanziellem Risiko abschließt. Die Banken bauen hierbei vor: Sie sichern ihre Kredite oft dadurch, dass sie von den Gesellschaftern eine Bürgschaft oder die Eintragung einer Hypothek verlangen.

Hat sich der Unternehmensgründer für die GmbH als Rechtsform entschieden, steht der Gang zum Notar an. Dieser beurkundet den erforderlichen Gesellschaftsvertrag, den er in der Regel zuvor entworfen hat. Hierbei sollte der Gesellschafter in spe jedoch die Augen offen halten. Denn im Gestrüpp dieses Vertrages lauern viele Fußangeln, die für den Geldbeutel und die weitere Arbeit der GmbH riskant sein können.

So sollte der Gründer darauf achten, dass der künftige Geschäftsführer der GmbH bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt wird. Viele Notare bestellen diesen jedoch formularmäßig durch Beschluss der Gesellschafter, der in derselben Urkunde gefasst wird. Folge: Die Gebühr für den Notar verdoppelt sich, bei zwei Geschäftsführern verdreifacht sie sich sogar. Voraussetzung für die Bestellung des Geschäftsführers bereits im Gesellschaftsvertrag ist freilich, dass in Zukunft ein Wechsel an dieser Schaltstelle unwahrscheinlich ist. Ansonsten muss der Gesellschaftsvertrag geändert werden, was ebenfalls Kosten verursacht. Weitere Ausgaben, die der Neu-Gesellschafter sparen kann, sind zudem Notar-Gebühren für die Anfertigung einer Gesellschafter-Liste und die Einholung der Stellungnahme der zuständigen Handelskammer. Beides kann selbst erledigt werden.

Bei der beliebten Form der Einpersonen-GmbH heißt es ebenfalls „Augen auf!“ So muss im Gesellschaftsvertrag, der hier als „Errichtungsurkunde“ bezeichnet wird, vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit werden. Denn nur dann ist es möglich, dass der (Einzel-)Gesellschafter, der zugleich als einziger Geschäftsführer der GmbH auftritt, mit sich selbst den erforderlichen Anstellungsvertrag abschließen kann.

Während diese Klausel in praktisch allen Gesellschaftsverträgen auftaucht, wird eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot manchmal übersehen. Dann kann es schon einmal passieren, dass ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird. Dies ist zwar sinnvoll bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern, damit einzelne von ihnen nicht in Konkurrenz zur Gesellschaft treten. Bei einer Einpersonen-GmbH hingegen bewirkt ein solches Wettbewerbsverbot, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer sich selbst knebelt. Denn er verbietet es sich, ein ähnliches Gewerbe zu betreiben oder sich an ihm zu beteiligen, obwohl dies in Zukunft für ihn sinnvoll sein kann.

Schließlich sollte sich der Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH auch seiner Verantwortlichkeiten bewusst sein. So kann er bereits dann strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er es bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft schlechterdings unterlässt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Rechtsanwalt und Mediator Lars Schäfer, LL.M.
Im Internet unter www.venture-lawyer.com.



     

11.02.2004 - Neue Veröffentlichung über Mediation

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