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02.11.2004 - Delisting in den USA - neue Studie

Zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Ralf Fischer zu Cramburg und Herrn Rechtsanwalt Fabian Hannich, LL.M. vom Deutschen Aktieninstitut hat Rechtsanwalt Nicholas Ziegert die Studie "Delisting und Deregistrierung deutscher Emittenten in den USA - Satus Quo, Änderungsvorschläge und Ergebnisse einer Befragung US-notierter Unternehmen" erstellt.
Die Studie geht auf die rechtlichen Schwierigkeiten ausländischer Emittenten ein, die dann entstehen, wenn etwa aus Kostengründen ein Listing in den USA zurückgenommen werden soll. Auf politischer Ebene wird zurzeit auf eine Änderung dieser Regelungen zugunsten europäischer Aktiengesellschaften hingewirkt.

Die Studie ist kostenlos auf der Seite des Deutschen Aktieninstituts im Bereich Publikationen abrufbar:

http://www.dai.de



     

16.08.2004 -

Gegenüberstellung der GmbH und der englischen „Private Company Limited by Shares“ (Limited)



Der Europäische Gerichtshof hat 2003 entschieden, dass Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates der EU gegründet wurden, in jedem anderen EU-Staat rechtlich anerkannt werden müssen (Entscheidungen des EuGH „Überseering“, „Inspire Art“). Dies bedeutet u.a., dass in Deutschland tätige Unternehmer sich nicht nur der typisch deutschen Rechtsformen, wie GmbH oder AG bedienen können, sondern auch derer anderer EU-Staaten, wie etwa der englischen Private Limited. Dies hat zu einer Herausforderung der beratenden Berufe geführt, die ihren Mandanten nun auch die Vor- und Nachteile ausländischer Gesellschaften nahe bringen müssen.

Gibt man bei Suchmaschinen im Internet z.B. die Wörter „Limited“ und „Gründung“ ein, begegnen einem sowohl informative Inhalte der deutschen Industrie- und Handelskammern, als auch kommerzielle Anbieter, die „Limited-Fertig-Pakete“ anpreisen und anbieten. Die Limited muss stets in Großbritannien gegründet werden, ihre Geschäftstätigkeit darf sie aber auch ausschließlich hier in Form einer Zweigstelle entfalten. Die Haftung ist, ähnlich der deutschen GmbH, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da man für die Gründung der Limited im Gegensatz zur GmbH keinen wesentlichen Kapitalaufwand hat, wird sie von vielen Unternehmensgründern mit Neugier beäugt.

Die folgende Aufstellung soll die wesentlichen Vor- und Nachteile der Limited gegenüber der GmbH aufzeigen. Dies soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass für Existenzgründer hinsichtlich des Aufwands, der laufenden Kosten, der einfacheren Buchführung und der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer häufig eine Personengesellschaft wie zunächst die GbR die adäquateste Unternehmensform sein kann.


1. Kapitalaufbringung

a) Limited
Theoretisch genügt für die Limited ein Stammkapital von „einem britischen Pfund“. Aus kaufmännischer Sicht ist dies natürlich kein seriöser Betrag. Häufig wird ein Stammkapital von 1.000 britischen Pfund aufgeteilt in 1.000 Aktien zu je einem britischen Pfund gewählt.

b) GmbH
Bei der GmbH beträgt das Mindeststammkapital dagegen 25.000,- Euro. Es müssen alle Geschäftsanteile von den Gesellschaftern übernommen und zumindest eine Einlage in Höhe von 12.500,- Euro zur Gründung aufgebracht werden. Bei einer Ein-Mann-GmbH muss für die restlichen 12.500,- Euro noch Sicherheit (z.B. in Form einer Bürgschaft, Verpfändungen u.s.w.) geleistet werden.




3. Administrativer Gründungsaufwand

a) Limited
Eine Limited kann in weniger als einer Woche wie folgt gegründet werden: Es sind mindestens zwei Personen, ein Director (Geschäftsführer) und ein Secretary (Schriftführer), erforderlich. Sowohl „Secretary“ als auch „Director“ können Gesellschafter der Limited sein. Die Satzung der Limited (es existiert ein staatlich veröffentlichter Allzweck-Standard-Vertrag in Form eines „Memorandum of Association“ und den „Articles of Association“) sind von den Gesellschaftern und dem Secretary unterschrieben bei dem Register in Cardiff oder London einzureichen. Hinzu kommt eine Adressliste der Geschäftsführer und des Schriftführers, die Angabe des in Großbritannien belegen Sitzes in Form einer Korrespondenzadresse für das Register (Briefkasten, Telefon und Aufbewahrung der Geschäftsbücher) und die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers, Schriftführers oder Gründungsbeauftragten, dass die Gründungsvoraussetzungen vorliegen. Es ist eine Anmeldegebühr von 20 britischen Pfund an das Register zu entrichten und die übernommenen Einlagen sind auf ein Konto einer britischen Bank einzuzahlen. Letzteres muss dem Register nicht nachgewiesen werden. Mit der ausgestellten Gründungsurkunde ist der Nachweis der Existenz der Limited geführt.

Falls man Einzelperson ist und keine Kontakträumlichkeiten in Großbritannien unterhält, ist (wenn überhaupt) an den Kauf einer Fertig-Limited für ca. 600,- € (inlusive Secretary und registered Office für ein Jahr) zu denken, wobei man sich das Nichtbestehen von Vorbelastungen bzw. Verbindlichkeiten der Limited vertraglich zusichern lassen sollte. Die Dienste eines Pro-Forma-Secretary mitsamt registered Office werden dann für jedes weitere Jahr um die 600,- Euro kosten. Je nachdem, wie oft man den Secretary (meist ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt) für weitere Angelegenheiten der Limited beansprucht, entstehen natürlich weitere erhebliche Kosten. Man kann bei einer kleinen Limited wegen der aufwendigeren Buchführung und Verwaltung (siehe unten) insgesamt wohl mit 1.400,- Euro Kosten pro Jahr rechnen.

In jedem Fall muss noch die Zweigniederlassung der in Deutschland tätigen Limited in das jeweils örtlich zuständige deutsche Handelsregister eingetragen werden. Mit dem Gewerbe kann aber, sofern kein Gewerbeverbot oder ausnahmsweise ein Genehmigungsvorbehalt (z.B. bei Versicherungen, Kreditinstituten und Investmentunternehmen) besteht, unabhängig von der Eintragung sofort begonnen werden. Diese nicht eingetragenen Tatsachen können jedoch den Gläubigern, sofern sie nicht anderweitig Kenntnis erlangt haben, nicht entgegengehalten werden.

Ferner müssen u.a. auch die vom britischen Register ausgestellte Gründungsurkunde, die Satzung der Limited und Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung beim Handelsregister eingereicht werden. Alle Unterlagen sind in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift und, bis auf die Rechnungslegungsdaten, mit beglaubigter Übersetzung beim Handelsregister einzureichen.


b) GmbH
Die Gründung einer GmbH bzw. deren Eintragung in das örtlich zuständige deutsche Handelsregister dauert je nach Registerort um die 3 Monate und kostet, je nach Stammkapital, ca. 500,- Euro. Bei Sacheinlagen kann es wegen der Bewertungsverfahren noch teurer werden. Die Gründungskosten kann man aber, sofern in der Satzung bestimmt, auf die Stammeinlage anrechnen. Neben den üblichen Informationen werden u.a. folgende Unterlagen zur Anmeldung benötigt: Notariell beurkundete Satzung der GmbH, Urkunden der Geschäftsführerbestellung (sofern nicht bereits in der Satzung erfolgt), Nachweise der Aufbringung des Mindestkapitals, Gesellschafterliste mit Adressen und übernommenen Einlagen, erforderliche Genehmigungen etc.

Benötigt man die GmbH sofort, kann man eine „Fertig-GmbH“ kaufen und zahlt bei einer Stammeinlage von 25.000,- Euro ca. 27.500,- Euro (d.h., die Fertig-GmbH kostet etwa 2.500,-Euro). Die Satzungen sowohl der „Fertig-GmbH“ als auch der „Fertig-Limited“ sind auf die nötigsten Inhalte beschränkt und daher verbesserungsfähig. Für Änderungen entstünden zusätzliche Anwalts- bzw. Notarkosten. Es ist ebenfalls darauf zu achten, dass keine Vorbelastungen bzw. Verbindlichkeiten der GmbH bestehen. Dies sollte man sich vom Verkäufer vertraglich zusichern lassen.


4. Haftungsdurchgriff zugunsten der Gläubiger

a) Limited
Hinsichtlich der Haftungsdurchbrechung gibt es zwischen der britischen Limited und der deutschen GmbH Unterschiede, die insgesamt wohl folgende Faustregel ergeben: Die Geschäftsführer und Gesellschafter einer in Deutschland tätigen Limited haften eher persönlich als jene einer GmbH. Dabei sind für das „Limited-Leben“ in Deutschland vor allem drei Kategorien der Durchgriffshaftung zugunsten der Gläubiger nach britischem Recht zu beachten:

aa) wrongful trading
Der Geschäftsführer haftet den Gläubigern persönlich, wenn er im Falle der absehbaren Insolvenz dem Gericht später im Abwicklungsverfahren nicht nachweisen kann, alle Schritte unternommen zu haben, um den Schaden der Gläubiger zu minimieren. Dabei ist die Insolvenz für den Geschäftsführer umso eher erkennbar, je gravierender das Mißverhältnis von Haftungsmasse der Limited gegenüber der von ihr übernommenen Auftragsvolumina und Haftungspotentiale ist (strukturelle Unterkapitalisierung).

bb) fraudulent trading
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. der mitwirkenden Gesellschafter ist gegeben, wenn sie nachweislich in der Krise der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger handeln wollten. Ein solcher Fall liegt wiederum umso näher, je gravierender die Unterkapitalisierung der Limited ist. Bei der Beurteilung dieser Fälle ist den Richtern ein gefährlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt, der die „Billig-Limited“ zu einem Spiel mit der unbeschränkten Haftung verkommen lässt.

cc) lifting the corporate veil
Ist eine Abgrenzung von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter im Einzelfall nicht möglich, gelten zugunsten der Gläubiger die Vermögensgegenstände als zum Haftungskapital der Gesellschaft gehörend.

dd) deutsches Deliktsrecht
Deutsches Deliktsrecht findet nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen auf die Geschäftsführer und Gesellschafter der Limited Anwendung. So kommt neben den obigen Grundsätzen auch deren persönliche Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Verletzung anwendbarer Vorschriften des Gläubigerschutzes in Betracht.




b) GmbH
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet den Gläubigern persönlich bei Insolvenzverschleppung, bewusster Existenzvernichtung der GmbH sowie nach Deliktsrecht.

Die Gesellschafter haften zum einen nach den Grundsätzen der Kapitalerhaltung, d.h. höchstens in Höhe ihrer Einlageverpflichtung. Zum anderen können Gesellschafter auch deliktisch und dann unbeschränkt haften.


5. Steuern

Es ergeben sich vom Grundsatz her keine Besteuerungsunterschiede zwischen einer GmbH und einer Limited, wenn die Geschäftsleitung ihren Sitz in Deutschland hat. Das bedeutet: Der jeweilige Gesellschaftsgewinn unterliegt der ungestaffelten Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer (letztere momentan 25 %). Hinzu kommt die jeden Gesellschafter als natürliche Person treffende Einkommenssteuer (progressiv von momentan 0 % bis 45 %) auf den an ihn ausgeschütteten Gewinn, wobei nur die Hälfte der Ausschüttung abzüglich des Freibetrags und abzüglich der Hälfte zu berücksichtigender Werbungskosten der Einkommenssteuer unterliegt (Halbeinkünfteverfahren).

Geschäftsführergehälter und Altersrücklagen (Gesellschafter können auch Geschäftsführer sein) mindern als Betriebsausgaben direkt den zu versteuernden Gewinn der Gesellschaft, wobei darauf zu achten ist, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen z.B. durch überhöhte gewinnabhängige Tantiemen vorliegen.


6. Buchführungs- und Erklärungspflichten

a) Limited
Die Limited ist zur kaufmännischen Buchführung nach den britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) verpflichtet und hat den entsprechenden Jahresabschluss sowohl dem Register in Cardiff als auch dem deutschen Handeslregister vorzulegen. Zwar gelten für kleine Limited Erleichterungen in der Buchführung, dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur britischen Bilanzierung.

Das britische Register fordert darüber hinaus sogenannte „Annual Returns“, die strukturelle Veränderungen der Gesellschaft dokumentieren. Ebenfalls ist die Limited jährlich von der britischen Steuerpflicht durch Antrag zu befreien, sofern sie dort keine Umsätze erzielt hat.

Da die Limited in der Form einer deutschen Betriebsstätte der deutschen Besteuerung unterliegt, müssen die nach britischen Regeln erstellten Bilanzen in eine deutsche Steuerbilanz übergeleitet werden. Hierfür benötigt man teure Spezialisten.

b) GmbH
Die GmbH unterliegt in Deutschland den gewohnten Buchführungs- und Bilanzierungsregeln nach HGB, mit Erleichterungen für kleine GmbHs. Bei der Steuerbilanz hilft der meist ohnehin involvierte Steuerberater.


7. Anwendbares Recht

a) Limited
Die Organisation der Limited richtet sich nach britischem Recht. Hierzu zählen z.B. die Entstehung, die internen Strukturen und Entscheidungsprozesse, Buchführung etc. Ansonsten ist deutsches Recht, insbesondere auch Insolvenzrecht, anwendbar. Im Alltag entstehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem beschriebenen Gesellschaftsstatut und dem Recht des Staates, in dem die Limited tätig wird. Hohe Beratungskosten sind die Folge.

b) GmbH
Für die in Deutschland tätige GmbH gilt deutsches Recht.


8. Akzeptanz

a) Limited
Zur Zeit ist die Limited in den Augen vieler deutscher Geschäftspartner ein aus seiner natürlichen Umgebung entrissenes kapitalschwaches Gebilde. Mag ein Gläubiger einer GmbH angesichts des gesicherten Mindestkapitals die Einräumung zusätzlicher Haftungssicherheiten vernachlässigen, schrillen bei ihm spätestens gegenüber einer Limited die Alarmglocken. Angesichts bereits gehäufter Insolvenzen hat die Limited in Deutschland einen schlechten Ruf.

b) GmbH
Sie wird im Geschäftsverkehr akzeptiert, weil ihre Struktur bekannt ist. Bei Projekten, die finanziell das Vermögen der Gesellschaft übersteigen, wird man jedoch meist nicht um die Einräumung weiterer Haftungssicherheiten herumkommen.


9. Fazit

Wer die Limited als eine billige Möglichkeit der Haftungsbegrenzung wählt, wird in dieser Motivation enttäuscht. Zum einen wird die deutsche Rechtsprechung den Gedanken der strukturellen Unterkapitalisierung aufgreifen, um die Gläubiger einer „Billig-Limited“ zu schützen. Dabei ist unter Berücksichtigung des englischen Vorbilds absehbar, dass auch hier den Richtern im Einzelfall ein gefährlicher Beurteilungsspielraum zur Annahme der persönlichen Haftung des Geschäftsführers oder Gesellschafters gegeben ist. Zum anderen verursacht die Limited tendenziell viel höhere laufende Kosten als die GmbH. Selbst wenn man Secretary und Director selber stellt, werden das registered Office in Großbritannien, Bilanzübertragungen, internationale Rechtsberatung, doppelte Registerpflichten und die Übersetzungen von Gesellschaftsunterlagen die laufenden Kosten hoch halten.

Darüber hinaus genießt die Limited in Deutschland zur Zeit einen schlechten Ruf. Solange die Limited nicht im täglichen Leben und in der Rechtspraxis etabliert ist, ist sie regelmäßig nicht zu empfehlen. Statt der GmbH sind Personengesellschaften die Alternative „für den kleinen Geldbeutel“, wenn man durch individuelle oder formularmäßige Haftungsbegrenzungen unter gleichzeitiger Versicherung des Restrisikos der persönlichen Haftung entgegenwirkt.

Wer sich dennoch für die Limited interessiert: Die britische Regierung hält auf der Seite www.companies-house.gov.uk wichtige Informationen zur Gründung und zum Betrieb einer Limited bereit.


Bischoff & Ziegert Rechtsanwälte



     

10.06.2004 - Rechtsanwalt Florian Bischoff wird neuer Kooperationspartner

Rechtsanwalt Florian Bischoff, LL.M. (Aberdeen) wird neuer Kooperationspartner bei www.venture-lawyer.de. Herr Bischoff hat in Hamburg und Aberdeen studiert und ist auf nationales und internationales Handelsrecht spezialisiert. Zukünftig wird Herr Bischoff auch skandinavische Mandanten in Deutschland betreuen. Er spricht schwedisch. Weitere Informationen zu Herrn Bischoff finden sie unter der Rubrik Rechtsanwälte.



     

26.02.2004 - Die Welt v. 21.02.2004

Abnahme unter Vorbehalt gilt vor dem Gesetz als Abnahme

von Lars Schäfer

Brandenburg - Zwischen Bauherr und Unternehmer kommt es häufig zum Streit um die Abnahme eines Bauwerks. Sie wird zumeist ausdrücklich durch die Fertigstellung eines Abnahmeprotokolls erklärt. Wird es unterschrieben, ist die Abnahme grundsätzlich erfolgt - mit weit reichenden Folgen: Der Bauunternehmer besitzt nun gemäß § 641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen fälligen Vergütungsanspruch und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. In einem Prozess führt die vorbehaltlose Abnahme dazu, dass es nunmehr dem Bauherrn obliegt, Mängel etwa am neuen Haus zu beweisen; vor der Abnahme ist es das Bauunternehmen, welches die Mangelfreiheit vor Gericht belegen muss.


Verweigert der Bauherr die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls grundlos oder wegen nur unwesentlicher Mängel, so kann er rasch in die Zwickmühle geraten. Schaltet nämlich daraufhin der Unternehmer einen Gutachter ein, der die Mangelfreiheit des Bauwerks in einer „Fertigstellungsbescheinigung“ gemäß § 641 a BGB attestiert, so droht dem sturen Bauherrn im so genannten Urkundenprozess ein rasch erwirkter Zahlungstitel der Gegenseite.


Sind jedoch wesentliche Mängel zu beklagen, welche womöglich den Einzug in das neue Haus unmöglich machen, sollte der Bauherr die Abnahme verweigern. Dies unterstreicht auch das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 20. März 2003 (Az.: 12 U 14/02). Es entschied, dass auch eine Abnahme unter Mängelvorbehalt vor dem Gesetz eine Abnahme bleibt. Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Bauherr im Abnahmeprotokoll das Kästchen „Abnahme erfolgt mit dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt wegen Leistungsmängel“ angekreuzt und das Schriftstück mit dem Zusatz „u.V.“ (unter Vorbehalt) unterzeichnet. Trotz dieses Vorbehalts sprach das Gericht dem Bauunternehmer einen fälligen Vergütungsanspruch zu. Der Vorbehalt von Mängeln ändere nichts daran, so das OLG, dass es sich rechtstechnisch um eine Abnahme handele.


Da die Abnahme eine „Billigung des Werkes als vertragsgemäß“ darstellt, schließt die Unterschrift unter das - wenn auch mit einem Mängelvorbehalt versehene - Abnahmeprotokoll somit ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung aus. Nur wenn die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu Recht verweigert wurde, muss der Bauherr erst zahlen, wenn auf seine Anforderung hin diese Mängel beseitigt worden sind.


Lars Schäfer ist Rechtsanwalt und Mediator bei Coeler Rechtsanwälte, Hamburg

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