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Was muss ich als Existenzgründer über Steuern wissen?

Teil I.: Einführung
Steuern sind für uns alle – und damit sind auch steuerberatende Berufe
gemeint – eine unüberschaubare Materie geworden, mit der sich trotzdem
fast jeder auseinander setzen muss. Besonders wichtig sind Grundkenntnisse
für Selbständige, weil für sie eigene Pflichten entstehen, aber auch große
Vorteile aus günstigen steuerrechtlichen Gestaltungen erwachsen können. In
loser Reihe sollen an dieser Stelle zu verschiedenen Themen im Bereich
Steuern Fragen beantwortet werden.
1) Mit welchen Steuern muss ich als Existenzgründer rechnen?
Für den Existenzgründer ohne Angestellte sind die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer), die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer die
wichtigsten Steuerarten. Auf Steuern, die nur bei vereinzelten Ereignissen
oder nur in verhältnismäßig geringen Rahmen anfallen, wie z.B. Kirchen-,
Erbschafts,- Schenkungs, Grund-, Grunderwerbs- oder Kraftfahrzeugsteuer,
soll an dieser Stelle noch nicht eingegangen werden.
a) Umsatzsteuer: Warenlieferungen und Dienstleistungen aller Art, die
Einfuhr und der Eigenverbrauch aus dem Unternehmen sind steuerpflichtig,
soweit hierfür keine Ausnahmen vorgesehen sind. Der Steuersatz beträgt 16
% des Rechnungsbetrages. Ein ermäßigter Steuersatz von 7% gilt z.B. für
Lebensmittel, die nicht in Gaststätten veräußert werden, land- und
forstwirtschaftliche Produkte, Bücher, Kunstgegenstände und eine Reihe
weiterer Waren und Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer ist auf Verlangen
auszuweisen.
Da im Endeffekt jede Ware und Dienstleistung nur einmal besteuert werden
soll, kann der Unternehmer die von ihm für Waren und Leistungen zugunsten
des Betriebes gezahlte Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er
an das Finanzamt zu entrichten hat (sog. Vorsteuerabzug).
Lag der Umsatz des Unternehmers im vergangenen Jahr unter Euro 16.620,-
und übersteigt er im laufenden Jahr voraussichtlich nicht Euro 50.000,-
dann muss er keine Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Dies ist im Jahr
der Existenzgründung oft der Fall. Für viele Existenzgründer bedeutet das
vor allem eine Arbeitserleichterung, weil regelmäßige Abrechnungen mit dem
Finanzamt nicht vorgenommen werden müssen. Hierbei sind allerdings zwei
Dinge zu beachten. Erstens entfällt bei diesem Kleinunternehmerprivileg
der Vorsteuerabzug. Zweitens kann es im Geschäft mit anderen Unternehmern
günstiger sein, die Steuern auszuweisen (was immer möglich ist), wenn
diese es verlangen. Das Kleinunternehmerprivileg ist deshalb vor allem
dann vorteilhaft, wenn überwiegend Geschäfte mit Privatpersonen getätigt
werden.
Trotzdem hat jeder Existenzgründer zunächst die Pflicht, die Aufnahme
einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bei dem örtlich
zuständigen Finanzamt anzumelden. Vordrucke für die Umsatzsteueranmeldung
sind hier erhältlich.
b) Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag, also dem Gewinn aus dem
Gewebebetrieb erhoben. Von der Gewerbesteuer befreit sind selbständig
Tätige, zu denen vor allem freiberuflich Tätige (Ärzte, Ingenieure,
Journalisten, Rechtsanwälte etc.) und ähnlich qualifizierte Berufe zählen.
Die Gewerbesteuer ist eine
Gemeindesteuer. In Hamburg wird sie auf Grundlage des jährlichen
Gewerbesteuer-Messbescheides erhoben. Sie ist auch als Betriebsausgabe bei
der Einkommenssteuer abzugsfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem örtlichen
Hebesatz. Aber auch hier gelten steuerfreie Erträge, die nicht versteuert
werden müssen.
c) Für jedes Kalenderjahr ist schließlich – und das ist meist der größte
Steueranteil – die Einkommensteuer fällig. Diese wird auf den Formularen
des Finanzamtes eingereicht. Versteuert werden hier alle steuerbaren
Einkünfte, sei es aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit,
Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte. Von diesen können die
Werbungskosten abgezogen werden. Dies sind im Grunde alle Ausgaben, die
zur Erzielung des Einkommens gemacht werden müssen.
2) Muss ich Bücher führen?
„Wer schreibt, der bleibt.“ Dieser volkstümliche Grundsatz gilt vor allem
für Unternehmer. Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben ist es von
unschätzbarem Wert, eine geordnete Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen
des Betriebes sowie ein Bestandsverzeichnis der Vermögensgegenstände zu
führen.
Bücher müssen Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch führen, wenn sie nicht
nur einen kleinen Betrieb haben. Gesellschaften, wie GmbH und AG trifft
die gleiche Pflicht.
Bei Kleinunternehmern kann der Gewinn als Überschuss der Einnahmen über
die Ausgaben ausgewiesen werden und kann theoretisch mit bloßer Vorlage
der Rechnungen und Belege nachgewiesen werden. Alternativ kann eine Bilanz
geführt werden.
3) Wer informiert mich über
meine Steuerpflichten?
Zu den Steuerpflichten von Existenzgründern gibt es eine Unzahl an
Literatur im Buchhandel, die sich alle für eine erste Orientierung eignen.
Die Handelskammern bieten Seminare und Informationsveranstaltungen zu
verschiedenen steuerlichen Themen an. Schließlich sind für spezielle
Steuerfragen natürlich die Steuerberater und Rechtsanwälte für sie da und
eventuell auch ihr Finanzamt.

Nicholas Ziegert, LL.M.
Rechtsanwalt
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